§ 660 – Mitwirkung mehrerer
(1) Haben mehrere zu dem Erfolg mitgewirkt, für den die Belohnung ausgesetzt ist, so hat der Auslobende die Belohnung unter Berücksichtigung des Anteils eines jeden an dem Erfolg nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen. Die Verteilung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; sie erfolgt in einem solchen Fall durch Urteil. (2) Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten nicht als verbindlich anerkannt, so ist der Auslobende berechtigt, die Erfüllung zu verweigern, bis die Beteiligten den Streit über ihre Berechtigung unter sich ausgetragen haben; jeder von ihnen kann verlangen, dass die Belohnung für alle hinterlegt wird. (3) Die Vorschrift des § 659 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
Kurz erklärt
- Wenn mehrere Personen zum Erfolg beigetragen haben, muss der Auslobende die Belohnung fair aufteilen.
- Die Verteilung ist nicht verbindlich, wenn sie offensichtlich unfair ist; in diesem Fall entscheidet ein Gericht.
- Wenn ein Beteiligter die Verteilung nicht akzeptiert, kann der Auslobende die Auszahlung der Belohnung verweigern.
- Die Beteiligten müssen ihren Streit untereinander klären, bevor die Belohnung ausgezahlt wird.
- Jeder Beteiligte kann verlangen, dass die Belohnung sicher hinterlegt wird, bis der Streit geklärt ist.