§ 2168 – Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
(1) Besteht an mehreren zur Erbschaft gehörenden Grundstücken eine Gesamtgrundschuld oder eine Gesamtrentenschuld und ist eines dieser Grundstücke vermacht, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers in Höhe des Teils der Grundschuld oder der Rentenschuld verpflichtet, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Wert der sämtlichen Grundstücke entspricht. Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet. (2) Ist neben dem vermachten Grundstück ein nicht zur Erbschaft gehörendes Grundstück mit einer Gesamtgrundschuld oder einer Gesamtrentenschuld belastet, so finden, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls gegenüber dem Eigentümer des anderen Grundstücks oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet ist, die Vorschriften des § 2166 Abs. 1 und des § 2167 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Wenn mehrere Grundstücke zur Erbschaft gehören und eine Gesamtgrundschuld oder Gesamtrentenschuld besteht, ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel zur Zahlung an den Gläubiger verpflichtet.
- Die Verpflichtung des Vermächtnisnehmers richtet sich nach dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu allen Grundstücken.
- Der Wert des Grundstücks wird gemäß einer bestimmten gesetzlichen Regelung berechnet.
- Wenn ein zusätzliches, nicht zur Erbschaft gehörendes Grundstück belastet ist, gelten ähnliche Regelungen wie für die Erbschaft.
- Diese Regelungen gelten, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls zur Zahlung an den Eigentümer des anderen Grundstücks verpflichtet war.