Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 84b
§ 84b – Beschlussfassung der Organe
Besteht ein Organ aus mehreren Mitgliedern, erfolgt die Beschlussfassung entsprechend § 32, wenn in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Stiftung betrifft.
Kurz erklärt
- Bei mehreren Mitgliedern eines Organs erfolgt die Beschlussfassung nach § 32, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
- Ein Mitglied hat kein Stimmrecht, wenn es um einen Beschluss geht, der ein Rechtsgeschäft mit ihm betrifft.
- Auch bei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Stiftung ist das Mitglied nicht stimmberechtigt.
- Die Regelungen gelten nur, wenn die Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält.
- Die Stimmrechtsausschlüsse dienen der Vermeidung von Interessenkonflikten.