Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 819
§ 819 – Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. (2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
Kurz erklärt
- Wenn der Empfänger einen Mangel des rechtlichen Grundes kennt oder später erfährt, muss er die erhaltene Leistung zurückgeben.
- Die Rückgabepflicht gilt ab dem Zeitpunkt des Empfangs oder der Kenntnis des Mangels.
- Wenn der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, muss er ebenfalls die Leistung zurückgeben.
- Die Rückgabepflicht tritt in beiden Fällen so ein, als wäre der Anspruch auf Rückgabe bereits rechtshängig.
- Der Empfänger ist in beiden Situationen verpflichtet, die erhaltene Leistung herauszugeben.