Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2380
§ 2380 – Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf
Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.
Kurz erklärt
- Der Käufer trägt ab dem Kaufabschluss das Risiko für den Verlust oder die Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände.
- Ab diesem Zeitpunkt hat der Käufer auch das Recht auf die Nutzung der Erbschaftsgegenstände.
- Gleichzeitig muss der Käufer die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen übernehmen.
- Das Risiko und die Rechte gehen also mit dem Kaufabschluss auf den Käufer über.
- Der Käufer ist somit für alles verantwortlich, was mit den Erbschaftsgegenständen passiert.