Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1417
§ 1417 – Sondergut
(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen. (2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. (3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.
Kurz erklärt
- Vom Gesamtgut sind bestimmte Gegenstände, das Sondergut, ausgeschlossen.
- Sondergut sind Dinge, die nicht durch einen Rechtsakt übertragen werden können.
- Jeder Ehepartner verwaltet sein Sondergut eigenständig.
- Die Verwaltung des Sonderguts erfolgt im Interesse des Gesamtguts.
- Es gibt eine klare Trennung zwischen Sondergut und Gesamtgut.