Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2180
§ 2180 – Annahme und Ausschlagung
(1) Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat. (2) Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird. (3) Die für die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften des § 1950, des § 1952 Abs. 1, 3 und des § 1953 Abs. 1, 2 finden entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht ablehnen, wenn er es angenommen hat.
- Die Annahme oder Ablehnung des Vermächtnisses muss dem Beschwerten erklärt werden.
- Die Erklärung kann erst nach dem Erbfall erfolgen.
- Eine Erklärung ist ungültig, wenn sie an eine Bedingung oder einen Zeitpunkt gebunden ist.
- Die Regelungen zur Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft gelten auch für Vermächtnisse.