Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 83

§ 83 – Stiftungsverfassung und Stifterwille

(1) Die Verfassung der Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft und insbesondere die Satzung bestimmt. (2) Die Stiftungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung und die zuständigen Behörden haben bei der Aufsicht über die Stiftung den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten.

Kurz erklärt

  • Die Verfassung einer Stiftung wird durch das Stiftungsgeschäft und die Satzung festgelegt, sofern keine gesetzlichen Vorgaben bestehen.
  • Die Stiftungsorgane müssen den Willen des Stifters bei ihrer Arbeit berücksichtigen.
  • Die zuständigen Behörden müssen den Willen des Stifters bei der Aufsicht über die Stiftung beachten.
  • Der mutmaßliche Wille des Stifters kann als Hilfsmaßstab dienen, wenn der ursprüngliche Wille nicht klar ist.
  • Die Satzung spielt eine zentrale Rolle in der Regelung der Stiftung.