Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 82a

§ 82a – Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens

Ist die Stiftung anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das gewidmete Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung eine Abtretung genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern sich nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein anderer Wille des Stifters ergibt.

Kurz erklärt

  • Eine anerkannte Stiftung muss vom Stifter mit Vermögen ausgestattet werden.
  • Der Stifter ist verpflichtet, das gewidmete Vermögen zu übertragen.
  • Rechte, die durch Abtretung übertragen werden können, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über.
  • Es sei denn, der Stifter hat im Stiftungsgeschäft etwas anderes festgelegt.
  • Die Anerkennung der Stiftung ist entscheidend für den Vermögensübergang.