Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2157
§ 2157 – Gemeinschaftliches Vermächtnis
Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Wenn mehrere Personen denselben Gegenstand erben, gelten spezielle Regeln.
- Diese Regeln sind in den Paragraphen 2089 bis 2093 festgelegt.
- Die Vorschriften regeln, wie der Gegenstand unter den Erben aufgeteilt wird.
- Es wird sichergestellt, dass alle Erben fair behandelt werden.
- Die Anwendung dieser Vorschriften ist verbindlich für den Erbfall.