Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2156
§ 2156 – Zweckvermächtnis
Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Der Erblasser kann ein Vermächtnis anordnen und dessen Zweck festlegen.
- Er kann die genaue Leistung dem Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen.
- Die Regelungen der §§ 315 bis 319 gelten für solche Vermächtnisse.
- Das bedeutet, dass die Leistung fair und angemessen bestimmt werden soll.
- Der Beschwerte oder Dritte müssen die Entscheidung im Sinne des Erblassers treffen.