Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 252

§ 252 – Entgangener Gewinn

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Kurz erklärt

  • Der Schaden, der ersetzt werden muss, schließt auch den entgangenen Gewinn ein.
  • Entgangener Gewinn ist der Gewinn, der normalerweise erwartet werden kann.
  • Die Erwartung des Gewinns basiert auf dem üblichen Verlauf der Dinge.
  • Besondere Umstände und getroffene Vorkehrungen werden ebenfalls berücksichtigt.
  • Es muss eine Wahrscheinlichkeit für den entgangenen Gewinn bestehen.