Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1848
§ 1848 – Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt.
Kurz erklärt
- Der Betreuer muss eine Genehmigung einholen.
- Diese Genehmigung kommt vom Betreuungsgericht.
- Die Genehmigung ist erforderlich, wenn das Geld anders angelegt wird.
- Es geht um Geldanlagen, die nicht auf einem speziellen Anlagekonto erfolgen.
- Das spezielle Anlagekonto ist in § 1841 Absatz 2 geregelt.