Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1848

§ 1848 – Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt.

Kurz erklärt

  • Der Betreuer muss eine Genehmigung einholen.
  • Diese Genehmigung kommt vom Betreuungsgericht.
  • Die Genehmigung ist erforderlich, wenn das Geld anders angelegt wird.
  • Es geht um Geldanlagen, die nicht auf einem speziellen Anlagekonto erfolgen.
  • Das spezielle Anlagekonto ist in § 1841 Absatz 2 geregelt.