Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1847

§ 1847 – Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte

Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.

Kurz erklärt

  • Der Betreuer muss dem Betreuungsgericht melden, wenn ein neues Erwerbsgeschäft beginnt.
  • Er muss auch den Typ und den Umfang des neuen Erwerbsgeschäfts angeben.
  • Bestehende Erwerbsgeschäfte müssen ebenfalls beim Gericht angezeigt werden, wenn sie aufgegeben werden.
  • Diese Meldung betrifft Geschäfte, die im Namen des Betreuten durchgeführt werden.
  • Der Betreuer hat die Verantwortung, diese Informationen rechtzeitig zu übermitteln.