Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1847
§ 1847 – Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.
Kurz erklärt
- Der Betreuer muss dem Betreuungsgericht melden, wenn ein neues Erwerbsgeschäft beginnt.
- Er muss auch den Typ und den Umfang des neuen Erwerbsgeschäfts angeben.
- Bestehende Erwerbsgeschäfte müssen ebenfalls beim Gericht angezeigt werden, wenn sie aufgegeben werden.
- Diese Meldung betrifft Geschäfte, die im Namen des Betreuten durchgeführt werden.
- Der Betreuer hat die Verantwortung, diese Informationen rechtzeitig zu übermitteln.