Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1846

§ 1846 – Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung

(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er ein Girokonto für den Betreuten eröffnet, normal normal ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet, normal normal ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Betreuten hinterlegt, normal normal Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt. normal normal normal arabic (2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu enthalten zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto nach Absatz 1 Nummer 1, normal normal zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 2 sowie ihrer Bestimmung als Anlage- oder Verfügungsgeld, normal normal zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrten oder hinterlegten Wertpapiere gemäß Absatz 1 Nummer 3 sowie zu den sich aus ihnen ergebenden Aufwendungen und Nutzungen, normal normal zu den Gründen, aus denen der Betreuer die Depotverwahrung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen, normal normal zur Sperrvereinbarung. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Betreuer muss dem Betreuungsgericht sofort mitteilen, wenn er ein Girokonto, ein Anlagekonto oder ein Depot für den Betreuten eröffnet.
  • Die Mitteilung muss Informationen über den Kontostand des Girokontos enthalten.
  • Es sind Angaben zur Höhe und Verzinsung des Anlagekontos sowie dessen Zweck erforderlich.
  • Der Betreuer muss auch Details zu den Wertpapieren im Depot, deren Wert und den damit verbundenen Kosten und Erträgen angeben.
  • Wenn Wertpapiere nicht im Depot verwahrt werden, muss der Betreuer die Gründe dafür und die geplante Aufbewahrung erläutern.