Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1233
§ 1233 – Ausführung des Verkaufs
(1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 zu bewirken. (2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.
Kurz erklärt
- Der Verkauf eines Pfandes muss bestimmten gesetzlichen Vorschriften folgen.
- Diese Vorschriften sind in den §§ 1234 bis 1240 festgelegt.
- Wenn der Pfandgläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer hat, kann er den Verkauf anders durchführen.
- In diesem Fall gelten die Regeln für den Verkauf einer gepfändeten Sache.
- Der Pfandgläubiger hat also verschiedene Möglichkeiten, den Verkauf zu realisieren.