Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1232
§ 1232 – Nachstehende Pfandgläubiger
Der Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im Range nachstehenden Pfandgläubiger das Pfand zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben. Ist er nicht im Besitz des Pfandes, so kann er, sofern er nicht selbst den Verkauf betreibt, dem Verkauf durch einen nachstehenden Pfandgläubiger nicht widersprechen.
Kurz erklärt
- Der Pfandgläubiger muss das Pfand nicht an einen nachstehenden Pfandgläubiger herausgeben.
- Er ist nicht verpflichtet, das Pfand für den Verkauf bereitzustellen.
- Wenn er das Pfand nicht besitzt, kann er den Verkauf durch einen nachstehenden Pfandgläubiger nicht verhindern.
- Der Pfandgläubiger kann selbst den Verkauf nicht durchführen, wenn er das Pfand nicht hat.
- Nachstehende Pfandgläubiger können das Pfand verkaufen, ohne dass der vorrangige Pfandgläubiger widersprechen kann.