Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1936

§ 1936 – Gesetzliches Erbrecht des Staates

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.

Kurz erklärt

  • Wenn der Erblasser keine Verwandten, Ehegatten oder Lebenspartner hat, erbt das Land.
  • Das Land ist das, in dem der Erblasser zuletzt gewohnt hat.
  • Falls der Wohnsitz nicht feststellbar ist, zählt der gewöhnliche Aufenthalt.
  • Wenn auch kein Land erbt, geht das Erbe an den Bund.
  • Diese Regelung gilt nur, wenn keine nahen Angehörigen vorhanden sind.