Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2142
§ 2142 – Ausschlagung der Nacherbschaft
(1) Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist. (2) Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.
Kurz erklärt
- Der Nacherbe kann die Erbschaft ablehnen, nachdem der Erbfall passiert ist.
- Wenn der Nacherbe die Erbschaft ausschlägt, bleibt sie beim Vorerben.
- Der Vorerbe behält die Erbschaft, es sei denn, der Erblasser hat etwas anderes festgelegt.
- Die Entscheidung des Nacherben muss nach dem Erbfall getroffen werden.
- Der Erblasser kann spezielle Regelungen für die Erbschaft treffen.