Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 938

§ 938 – Vermutung des Eigenbesitzes

Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand zu Beginn und am Ende eines Zeitraums eine Sache besitzt, wird angenommen, dass er sie auch während des gesamten Zeitraums besessen hat.
  • Diese Regelung betrifft den Eigenbesitz von Sachen.
  • Es handelt sich um eine Vermutung, die nicht unbedingt bewiesen werden muss.
  • Der Zeitraum kann beliebig sein, solange der Anfang und das Ende klar sind.
  • Diese Annahme schützt den Besitzer in Bezug auf seinen Besitzanspruch.