Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2100

§ 2100 – Nacherbe

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

Kurz erklärt

  • Der Erblasser kann einen Erben bestimmen, der erst später Erbe wird.
  • Dieser spätere Erbe wird als Nacherbe bezeichnet.
  • Zunächst wird ein anderer Erbe eingesetzt.
  • Der Nacherbe tritt erst nach dem ersten Erben in Kraft.
  • Dies regelt die Reihenfolge der Erbfolge.