Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2100
§ 2100 – Nacherbe
Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).
Kurz erklärt
- Der Erblasser kann einen Erben bestimmen, der erst später Erbe wird.
- Dieser spätere Erbe wird als Nacherbe bezeichnet.
- Zunächst wird ein anderer Erbe eingesetzt.
- Der Nacherbe tritt erst nach dem ersten Erben in Kraft.
- Dies regelt die Reihenfolge der Erbfolge.