Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1089
§ 1089 – Nießbrauch an einer Erbschaft
Die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Die §§ 1085 bis 1088 gelten auch für den Nießbrauch an einer Erbschaft.
- Nießbrauch bedeutet, dass jemand das Recht hat, die Erträge einer Erbschaft zu nutzen.
- Die Regelungen dieser Paragraphen regeln die Rechte und Pflichten des Nießbrauchers.
- Es wird klargestellt, dass die gleichen Vorschriften für Erbschaften wie für andere Vermögenswerte gelten.
- Der Nießbrauch kann bestimmte Einschränkungen oder Bedingungen haben.