Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1090

§ 1090 – Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit). (2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Ein Grundstück kann mit einer Belastung versehen werden.
  • Diese Belastung erlaubt einer bestimmten Person, das Grundstück in bestimmten Aspekten zu nutzen.
  • Es kann auch eine andere Befugnis eingeräumt werden, die eine Grunddienstbarkeit darstellt.
  • Es handelt sich um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit.
  • Bestimmte gesetzliche Vorschriften finden auch hier Anwendung.