Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 107
§ 107 – Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Kurz erklärt
- Minderjährige benötigen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
- Dies gilt für Willenserklärungen, die nicht nur einen rechtlichen Vorteil bringen.
- Eine Willenserklärung ist eine Erklärung, die rechtliche Folgen hat.
- Der gesetzliche Vertreter kann ein Elternteil oder ein Vormund sein.
- Ohne Zustimmung ist die Willenserklärung des Minderjährigen nicht gültig.