Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 107

§ 107 – Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Kurz erklärt

  • Minderjährige benötigen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
  • Dies gilt für Willenserklärungen, die nicht nur einen rechtlichen Vorteil bringen.
  • Eine Willenserklärung ist eine Erklärung, die rechtliche Folgen hat.
  • Der gesetzliche Vertreter kann ein Elternteil oder ein Vormund sein.
  • Ohne Zustimmung ist die Willenserklärung des Minderjährigen nicht gültig.