Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 391

§ 391 – Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte

(1) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Forderungen verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte bestehen. Der aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andere Teil dadurch erleidet, dass er infolge der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält oder bewirken kann. (2) Ist vereinbart, dass die Leistung zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Orte erfolgen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Aufrechnung einer Forderung, für die ein anderer Leistungsort besteht, ausgeschlossen sein soll.

Kurz erklärt

  • Die Aufrechnung ist möglich, auch wenn die Forderungen an verschiedenen Orten erfüllt werden müssen.
  • Der aufrechnende Teil muss Schäden ersetzen, die dem anderen Teil durch die Aufrechnung entstehen.
  • Wenn eine Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt und Ort vereinbart wurde, wird im Zweifel angenommen, dass die Aufrechnung ausgeschlossen ist.
  • Der andere Teil kann die Leistung nicht am vereinbarten Ort erhalten, wenn eine Aufrechnung erfolgt.
  • Es gibt besondere Regelungen, wenn unterschiedliche Leistungsorte bestehen.