Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 327p

§ 327p – Weitere Nutzung nach Vertragsbeendigung

(1) Der Verbraucher darf das digitale Produkt nach Vertragsbeendigung weder weiter nutzen noch Dritten zur Verfügung stellen. Der Unternehmer ist berechtigt, die weitere Nutzung durch den Verbraucher zu unterbinden. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt. (2) Der Unternehmer darf die Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die der Verbraucher bei der Nutzung des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts bereitgestellt oder erstellt hat, nach der Vertragsbeendigung nicht weiter nutzen. Dies gilt nicht, wenn die Inhalte außerhalb des Kontextes des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts keinen Nutzen haben, normal normal ausschließlich mit der Nutzung des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts durch den Verbraucher zusammenhängen, normal normal vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert wurden und nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden können oder normal normal vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt wurden, sofern andere Verbraucher die Inhalte weiterhin nutzen können. normal normal normal arabic (3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher auf dessen Verlangen die Inhalte gemäß Absatz 2 Satz 1 bereitzustellen. Dies gilt nicht für Inhalte nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3. Die Inhalte müssen dem Verbraucher unentgeltlich, ohne Behinderung durch den Unternehmer, innerhalb einer angemessenen Frist und in einem gängigen und maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.

Kurz erklärt

  • Der Verbraucher darf das digitale Produkt nach Vertragsende nicht mehr nutzen oder weitergeben.
  • Der Unternehmer kann die Nutzung des Produkts durch den Verbraucher unterbinden.
  • Inhalte, die der Verbraucher erstellt hat, dürfen vom Unternehmer nach Vertragsende nicht weiter genutzt werden, es sei denn, sie haben außerhalb des Produkts keinen Nutzen.
  • Der Unternehmer muss dem Verbraucher auf Anfrage die erstellten Inhalte bereitstellen, außer in bestimmten Ausnahmen.
  • Die Bereitstellung der Inhalte muss kostenlos, ohne Hindernisse und in einem gängigen, maschinenlesbaren Format erfolgen.