Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1130

§ 1130 – Wiederherstellungsklausel

Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstands zu zahlen, so ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an den Versicherten dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam.

Kurz erklärt

  • Der Versicherer muss nur die Versicherungssumme zahlen, um den versicherten Gegenstand wiederherzustellen.
  • Eine Zahlung an den Versicherten ist wirksam, wenn sie den Versicherungsbestimmungen entspricht.
  • Der Hypothekengläubiger wird durch diese Zahlung nicht benachteiligt.
  • Die Zahlung gilt als erfüllt, auch wenn der Hypothekengläubiger beteiligt ist.
  • Der Versicherer erfüllt seine Verpflichtung durch die Zahlung an den Versicherten.