Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1131

§ 1131 – Zuschreibung eines Grundstücks

Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.

Kurz erklärt

  • Ein Grundstück kann einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben werden.
  • Wenn das passiert, gelten die bestehenden Hypotheken des ursprünglichen Grundstücks auch für das zugeschriebene Grundstück.
  • Rechte, die das zugeschriebene Grundstück belasten, haben Vorrang vor diesen Hypotheken.
  • Die Regelung betrifft die rechtliche Behandlung von Grundstücken und deren Belastungen.
  • Es wird eine klare Rangfolge der Rechte und Belastungen festgelegt.