Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2007
§ 2007 – Haftung bei mehreren Erbteilen
Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.
Kurz erklärt
- Ein Erbe kann mehrere Erbteile erben.
- Seine Haftung für Schulden des Nachlasses wird für jeden Erbteil separat betrachtet.
- Dies gilt so, als ob die Erbteile verschiedenen Erben gehören würden.
- Bei Anwachsung und gemäß § 1935 gilt dies nur, wenn die Erbteile unterschiedlich belastet sind.
- Die Haftung ist also nicht pauschal, sondern spezifisch für jeden Erbteil.