Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1067
§ 1067 – Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen
(1) Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher Eigentümer der Sachen; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Besteller den Wert zu ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten. Sowohl der Besteller als der Nießbraucher kann den Wert auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. (2) Der Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Anspruch auf Ersatz des Wertes gefährdet ist.
Kurz erklärt
- Bei verbrauchbaren Sachen wird der Nießbraucher Eigentümer dieser Sachen.
- Nach Beendigung des Nießbrauchs muss der Nießbraucher den ursprünglichen Wert der Sachen ersetzen.
- Der Wert der Sachen kann von beiden Parteien durch Sachverständige feststellen lassen.
- Der Besteller hat das Recht, eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
- Eine Sicherheitsleistung kann verlangt werden, wenn der Anspruch auf Wertersatz gefährdet ist.