Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 980
§ 980 – Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist. (2) Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Kurz erklärt
- Die Versteigerung darf erst stattfinden, nachdem die Empfangsberechtigten öffentlich aufgefordert wurden, ihre Rechte anzumelden.
- Es muss eine Frist für die Anmeldung gesetzt werden, die ablaufen muss, bevor die Versteigerung zulässig ist.
- Wenn rechtzeitig eine Anmeldung erfolgt, ist die Versteigerung nicht erlaubt.
- Eine öffentliche Bekanntmachung ist nicht nötig, wenn die Sache verderblich ist oder die Aufbewahrung zu teuer wäre.
- Die Regelungen dienen dem Schutz der Rechte der Empfangsberechtigten.