Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1631

§ 1631 – Inhalt und Grenzen der Personensorge

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen. (3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

Kurz erklärt

  • Die Personensorge beinhaltet das Recht und die Pflicht, sich um das Kind zu kümmern und es zu erziehen.
  • Eltern müssen das Kind beaufsichtigen und entscheiden, wo es sich aufhält.
  • Das Kind hat ein Recht auf gewaltfreie Pflege und Erziehung.
  • Körperliche Bestrafungen und seelische Verletzungen sind nicht erlaubt.
  • Das Familiengericht kann Eltern auf Antrag unterstützen, wenn es um die Personensorge geht.