Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1487
§ 1487 – Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge
(1) Die Rechte und Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie der anteilsberechtigten Abkömmlinge in Ansehung des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestimmen sich nach den für die eheliche Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften der §§ 1419, 1422 bis 1428, 1434, des § 1435 Satz 1, 3 und der §§ 1436, 1445; der überlebende Ehegatte hat die rechtliche Stellung des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, die anteilsberechtigten Abkömmlinge haben die rechtliche Stellung des anderen Ehegatten. (2) Was der überlebende Ehegatte zu dem Gesamtgut schuldet oder aus dem Gesamtgut zu fordern hat, ist erst nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu leisten.
Kurz erklärt
- Die Rechte und Pflichten des überlebenden Ehegatten und der berechtigten Kinder richten sich nach den Vorschriften zur ehelichen Gütergemeinschaft.
- Der überlebende Ehegatte verwaltet das Gesamtgut allein.
- Die berechtigten Kinder haben die rechtliche Stellung des verstorbenen Ehegatten.
- Verpflichtungen des überlebenden Ehegatten gegenüber dem Gesamtgut müssen nach Beendigung der Gütergemeinschaft erfüllt werden.
- Forderungen des überlebenden Ehegatten aus dem Gesamtgut sind ebenfalls erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu begleichen.