Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 85

§ 85 – Voraussetzungen für Satzungsänderungen

(1) Durch Satzungsänderung kann der Stiftung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung kann erheblich beschränkt werden, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder normal der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. normal arabic Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 liegen insbesondere vor, wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann. Der Stiftungszweck kann nach Satz 1 nur geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 vor, kann eine auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung auch abweichend von § 83c durch Satzungsänderung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem die Satzung um Bestimmungen nach § 81 Absatz 2 ergänzt wird. (2) Durch Satzungsänderung kann der Stiftungszweck in anderer Weise als nach Absatz 1 Satz 1 oder es können andere prägende Bestimmungen der Stiftungsverfassung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Als prägend für eine Stiftung sind regelmäßig die Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und über die Verwaltung des Grundstockvermögens anzusehen. (3) Durch Satzungsänderung können Bestimmungen der Satzung, die nicht unter Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 fallen, geändert werden, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient. (4) Im Stiftungsgeschäft kann der Stifter Satzungsänderungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausschließen oder beschränken. Satzungsänderungen durch Organe der Stiftung kann der Stifter im Stiftungsgeschäft auch abweichend von den Absätzen 1 bis 3 zulassen. Satzungsbestimmungen nach Satz 2 sind nur wirksam, wenn der Stifter Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt festlegt.

Kurz erklärt

  • Die Satzung einer Stiftung kann geändert werden, um den Stiftungszweck zu ändern oder einzuschränken, wenn der ursprüngliche Zweck nicht mehr erfüllt werden kann oder das Gemeinwohl gefährdet ist.
  • Eine Änderung ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass die Stiftung den neuen oder eingeschränkten Zweck dauerhaft erfüllen kann.
  • Wenn die finanziellen Mittel fehlen, kann eine Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden.
  • Änderungen können auch vorgenommen werden, wenn sich die Umstände seit der Gründung der Stiftung wesentlich verändert haben.
  • Der Stifter kann im Stiftungsgeschäft festlegen, ob und wie Satzungsänderungen möglich sind.