Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 590b

§ 590b – Notwendige Verwendungen

Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen.

Kurz erklärt

  • Der Verpächter muss dem Pächter Geld zurückerstatten.
  • Es geht um notwendige Ausgaben, die der Pächter für die Pachtsache gemacht hat.
  • Die Ausgaben müssen für die Nutzung der Pachtsache erforderlich sein.
  • Der Pächter hat Anspruch auf Ersatz dieser Kosten.
  • Der Verpächter ist rechtlich dazu verpflichtet.