Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 590b
§ 590b – Notwendige Verwendungen
Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen.
Kurz erklärt
- Der Verpächter muss dem Pächter Geld zurückerstatten.
- Es geht um notwendige Ausgaben, die der Pächter für die Pachtsache gemacht hat.
- Die Ausgaben müssen für die Nutzung der Pachtsache erforderlich sein.
- Der Pächter hat Anspruch auf Ersatz dieser Kosten.
- Der Verpächter ist rechtlich dazu verpflichtet.