Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 297
§ 297 – Unvermögen des Schuldners
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
Kurz erklärt
- Der Gläubiger ist nicht im Verzug.
- Dies gilt, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt des Angebots nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen.
- Auch bei bestimmten Umständen (§ 296) bleibt der Gläubiger nicht im Verzug.
- Die Unfähigkeit des Schuldners muss zur Zeit des Angebots oder der festgelegten Handlung bestehen.
- Der Gläubiger hat keine Schuld, wenn der Schuldner nicht leisten kann.