Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 674
§ 674 – Fiktion des Fortbestehens
Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss.
Kurz erklärt
- Der Auftrag kann auf verschiedene Weisen enden, nicht nur durch Widerruf.
- Auch wenn der Auftrag erlischt, bleibt er für den Beauftragten gültig.
- Der Beauftragte muss informiert werden, damit der Auftrag als erloschen gilt.
- Das Erlöschen des Auftrags gilt erst, wenn der Beauftragte davon Kenntnis hat.
- Der Beauftragte muss auch erkennen können, dass der Auftrag erloschen ist.