Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 75

§ 75 – Eintragungen bei Insolvenz

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen. Von Amts wegen sind auch einzutragen die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, normal normal die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme, normal normal die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners, normal normal die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und normal normal die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung. normal normal normal arabic (2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen.

Kurz erklärt

  • Die Eröffnung und Abweisung des Insolvenzverfahrens sowie die Auflösung des Vereins müssen automatisch eingetragen werden.
  • Auch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und die damit verbundenen Maßnahmen sind automatisch einzutragen.
  • Die Anordnung und Aufhebung der Eigenverwaltung des Schuldners müssen ebenfalls eingetragen werden.
  • Wenn der Verein durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung fortgesetzt wird, muss der Vorstand dies zur Eintragung anmelden.
  • Bei der Anmeldung zur Fortsetzung ist eine Abschrift des entsprechenden Beschlusses beizufügen.