Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 662
§ 662 – Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
Kurz erklärt
- Der Beauftragte nimmt einen Auftrag an.
- Er verpflichtet sich, ein Geschäft für den Auftraggeber zu erledigen.
- Die Erledigung des Geschäfts erfolgt unentgeltlich.
- Der Auftraggeber überträgt das Geschäft an den Beauftragten.
- Es handelt sich um eine freiwillige und kostenlose Unterstützung.