Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 662

§ 662 – Vertragstypische Pflichten beim Auftrag

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Kurz erklärt

  • Der Beauftragte nimmt einen Auftrag an.
  • Er verpflichtet sich, ein Geschäft für den Auftraggeber zu erledigen.
  • Die Erledigung des Geschäfts erfolgt unentgeltlich.
  • Der Auftraggeber überträgt das Geschäft an den Beauftragten.
  • Es handelt sich um eine freiwillige und kostenlose Unterstützung.