Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2331a

§ 2331a – Stundung

(1) Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen. (2) Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlassgericht zuständig. § 1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlassgericht.

Kurz erklärt

  • Der Erbe kann eine Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Zahlung eine unbillige Härte für ihn darstellt.
  • Eine unbillige Härte kann vorliegen, wenn der Erbe sein Familienheim aufgeben oder wichtige Wirtschaftsgüter verkaufen müsste.
  • Die wirtschaftlichen Interessen des Pflichtteilsberechtigten müssen angemessen berücksichtigt werden.
  • Das Nachlassgericht ist zuständig für die Entscheidung über die Stundung, wenn der Anspruch nicht bestritten wird.
  • Bestimmte Regelungen aus § 1382 Abs. 2 bis 6 gelten auch für die Stundungsentscheidung.