Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 882
§ 882 – Höchstbetrag des Wertersatzes
Wird ein Grundstück mit einem Recht belastet, für welches nach den für die Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften dem Berechtigten im Falle des Erlöschens durch den Zuschlag der Wert aus dem Erlös zu ersetzen ist, so kann der Höchstbetrag des Ersatzes bestimmt werden. Die Bestimmung bedarf der Eintragung in das Grundbuch.
Kurz erklärt
- Ein Grundstück kann mit einem Recht belastet werden.
- Bei Zwangsversteigerung kann der Berechtigte einen Wertausgleich erhalten, wenn das Recht erlischt.
- Der Höchstbetrag des Ersatzes kann festgelegt werden.
- Diese Festlegung muss im Grundbuch eingetragen werden.
- Die Regelung gilt nach den Vorschriften für Zwangsversteigerungen.