Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 656a

§ 656a – Textform

Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.

Kurz erklärt

  • Ein Maklervertrag muss schriftlich festgehalten werden.
  • Der Vertrag betrifft den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags.
  • Es geht um Wohnungen oder Einfamilienhäuser.
  • Die schriftliche Form muss in Textform erfolgen.
  • Mündliche Vereinbarungen sind nicht ausreichend.