Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 656b
§ 656b – Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.
Kurz erklärt
- Die Regelungen in den §§ 656c und 656d betreffen nur Käufer.
- Diese Käufer müssen Verbraucher sein.
- Verbraucher sind in der Regel private Personen, die Waren oder Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch kaufen.
- Die Vorschriften gelten nicht für Käufer, die gewerblich handeln.
- Es handelt sich um spezielle Bestimmungen, die auf den Verbraucherschutz abzielen.