Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 656b

§ 656b – Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d

Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen in den §§ 656c und 656d betreffen nur Käufer.
  • Diese Käufer müssen Verbraucher sein.
  • Verbraucher sind in der Regel private Personen, die Waren oder Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch kaufen.
  • Die Vorschriften gelten nicht für Käufer, die gewerblich handeln.
  • Es handelt sich um spezielle Bestimmungen, die auf den Verbraucherschutz abzielen.