Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 656c

§ 656c – Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien

(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden. (2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Der Makler kann von beiden Parteien eines Kaufvertrags nur gleich hohe Maklergebühren verlangen.
  • Wenn der Makler mit einer Partei kostenlos arbeitet, darf er von der anderen Partei keine Gebühren verlangen.
  • Ein Verzicht auf Gebühren gilt auch für die andere Partei des Maklervertrags.
  • Abweichungen von diesen Regelungen sind durch Vertrag nicht zulässig.
  • Ein Maklervertrag, der von diesen Regeln abweicht, ist ungültig.