Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 148
§ 148 – Bestimmung einer Annahmefrist
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
Kurz erklärt
- Der Antragende kann eine Frist für die Annahme seines Antrags festlegen.
- Die Annahme des Antrags muss innerhalb dieser festgelegten Frist erfolgen.
- Nach Ablauf der Frist ist eine Annahme nicht mehr möglich.
- Die Frist ist verbindlich für die Annahme des Antrags.
- Ohne Frist kann der Antrag jederzeit angenommen werden.