Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 148

§ 148 – Bestimmung einer Annahmefrist

Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

Kurz erklärt

  • Der Antragende kann eine Frist für die Annahme seines Antrags festlegen.
  • Die Annahme des Antrags muss innerhalb dieser festgelegten Frist erfolgen.
  • Nach Ablauf der Frist ist eine Annahme nicht mehr möglich.
  • Die Frist ist verbindlich für die Annahme des Antrags.
  • Ohne Frist kann der Antrag jederzeit angenommen werden.