Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 149
§ 149 – Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.
Kurz erklärt
- Eine Annahmeerklärung, die verspätet beim Antragenden ankommt, kann trotzdem rechtzeitig sein, wenn sie ordnungsgemäß versendet wurde.
- Der Antragende muss erkennen, dass die Annahmeerklärung verspätet ist.
- Nach Erhalt der verspäteten Erklärung muss der Antragende die Verspätung sofort dem Annehmenden mitteilen.
- Die Mitteilung über die Verspätung muss unverzüglich erfolgen, es sei denn, sie wurde bereits vorher gemacht.
- Verzögert der Antragende die Mitteilung, gilt die Annahme als rechtzeitig.