Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1456

§ 1456 – Selbständiges Erwerbsgeschäft

(1) Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt. (2) Weiß ein Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich. (3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

Kurz erklärt

  • Ein Ehegatte kann dem anderen erlauben, ein eigenes Geschäft zu führen, ohne dass seine Zustimmung für Geschäfte nötig ist.
  • Einseitige Geschäfte müssen dem Ehegatten mit dem Geschäft mitgeteilt werden.
  • Wenn ein Ehegatte weiß, dass der andere ein Geschäft betreibt und nicht widerspricht, gilt das als Zustimmung.
  • Ein Widerspruch oder Widerruf der Zustimmung ist nur unter bestimmten Bedingungen gegenüber Dritten wirksam.
  • Die Regelungen gelten für Rechtsgeschäfte und Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Geschäftsbetrieb entstehen.