Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 21

§ 21 – Nicht wirtschaftlicher Verein

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

Kurz erklärt

  • Ein Verein kann rechtlich anerkannt werden.
  • Dies geschieht durch die Eintragung ins Vereinsregister.
  • Das zuständige Amtsgericht ist dafür verantwortlich.
  • Der Verein muss einen nicht-wirtschaftlichen Zweck haben.
  • Die Eintragung verleiht dem Verein Rechtsfähigkeit.