Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 21
§ 21 – Nicht wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
Kurz erklärt
- Ein Verein kann rechtlich anerkannt werden.
- Dies geschieht durch die Eintragung ins Vereinsregister.
- Das zuständige Amtsgericht ist dafür verantwortlich.
- Der Verein muss einen nicht-wirtschaftlichen Zweck haben.
- Die Eintragung verleiht dem Verein Rechtsfähigkeit.