Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 470

§ 470 – Verkauf an gesetzlichen Erben

Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.

Kurz erklärt

  • Das Vorkaufsrecht gilt nicht automatisch für alle Verkäufe.
  • Es betrifft nicht Verkäufe, die aufgrund eines zukünftigen Erbrechts stattfinden.
  • Ein gesetzlicher Erbe kann das Eigentum erwerben, ohne dass das Vorkaufsrecht greift.
  • Das Vorkaufsrecht ist also in solchen Fällen ausgeschlossen.
  • Dies gilt nur, wenn der Verkauf an einen gesetzlichen Erben erfolgt.