Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 470
§ 470 – Verkauf an gesetzlichen Erben
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.
Kurz erklärt
- Das Vorkaufsrecht gilt nicht automatisch für alle Verkäufe.
- Es betrifft nicht Verkäufe, die aufgrund eines zukünftigen Erbrechts stattfinden.
- Ein gesetzlicher Erbe kann das Eigentum erwerben, ohne dass das Vorkaufsrecht greift.
- Das Vorkaufsrecht ist also in solchen Fällen ausgeschlossen.
- Dies gilt nur, wenn der Verkauf an einen gesetzlichen Erben erfolgt.