Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 557
§ 557 – Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren. (2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren. (3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Kurz erklärt
- Mieterhöhungen können während des Mietverhältnisses von beiden Parteien vereinbart werden.
- Änderungen der Miete können als Staffelmiete oder Indexmiete festgelegt werden.
- Der Vermieter kann Mieterhöhungen nur unter bestimmten gesetzlichen Bedingungen verlangen.
- Vereinbarungen, die den Mieter benachteiligen, sind ungültig.
- Ein Ausschluss von Mieterhöhungen kann durch Vereinbarung oder aus den Umständen resultieren.